Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:
die Ermittlung der strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.