Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 33 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2016 BRB vom 25. Mai 2016 BRB vom 25. Mai 2016 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen