Ein Wechsel kann gezogen werden:
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig.
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Art. 1023 1 Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag. 2 Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig. Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere / Dreiunddre