Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim Gericht verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung des Wechsels verboten werde.852
Das Gericht ermächtigt mit dem Zahlungsverbot den Bezogenen, am Verfalltage den Wechselbetrag zu hinterlegen, und bestimmt den Ort der Hinterlegung.