Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.853
In besondern Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.
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Art. 1077 1 Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktie