Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
Art. 1082 – Fristberechnung
Art. 1082
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 1082 Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt. Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere / Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere / Vierter Abschnitt: Der Wechsel / B. Gezogener Wechse
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht