Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.
Art. 140 – Verjährung bei Fahrnispfandrecht
Art. 140
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 140 Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes. Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen / Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen / G. Ver
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht