Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
Art. 199 – Wegbedingung
Art. 199
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 199 Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse / Sechster Titel: Kauf und Tausch / Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf / B. Ve
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht