Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.
Art. 253 – Begriff
Art. 253
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 253 Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse / Achter Titel: Die Miete / Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht