Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.
Art. 27 – Unrichtige Übermittlung
Art. 27
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 27 Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung. Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen / Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen / Erster Abschnitt: Die
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht