Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.
Art. 374 – Festsetzung nach dem Wert der Arbeit
Art. 374
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 374 Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse / Elfter Titel: Der Werkvertrag / B. Wirkungen / II. Pflichte
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht