Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.
Art. 410 – Eigenmächtige Stundung
Art. 410
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 410 Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen. Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse / Dreizehnter Titel: Der Auftrag / Zweiter Absch
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht