Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 519 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten. 2 … Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 199