Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.
Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.
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Art. 615 1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge. 2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft. Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft / Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditges