Liegt der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschliesst, mehr als sechs Monate zurück, so muss die Gesellschaft einen Zwischenabschluss erstellen.
Art. 653l – Zwischenabschluss
Art. 653l412
- 412 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
- Gliederungspfad
- Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals III. Herabsetzung des Aktienkapitals 1. Ordentliche Kapitalherabsetzung c. Zwischenabschluss
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 653l Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Liegt der Bilanzstichtag im
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht