Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die Vorschriften des Aktienrechts sind entsprechend anwendbar.
Art. 774a – Genussscheine
Art. 774a
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 774a Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die Vorschriften des Aktienrechts sind entsprechend anwendbar. Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft / Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung / Erster Abschnitt: Allgeme
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht