Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
die Statuten;
der Gründungsbericht;
die Prüfungsbestätigung;
die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
die Sacheinlageverträge;
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