Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird.
Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen.
Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 789 1 Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird. 2 Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen. Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften u