Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Art. 794 – Haftung der Gesellschafter
Art. 794
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 794 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft / Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung / Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter / C. Haftung
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht