Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.
Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:
die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.
Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.