Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.
Art. 808a – Stichentscheid
Art. 808a
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 808a Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen. Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft / Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung / Dritter Abschnitt: Organisatio
- SR-Nummer
- SR 220
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.03.1911
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht