Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
die Erstellung des Geschäftsberichts;
die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.