Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und von der Person der Herstellerin erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Art. 9 – Verjährung
Art. 9
Verjährung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2010
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Art. 9 Verjährung Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und von der Person der Herstellerin erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
- SR-Nummer
- SR 221.112.944
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.06.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht