Auf Begehren einer Partei kann der Richter bei Erstreckung der Pacht die Vertragsbestimmungen den veränderten Verhältnissen anpassen.
Art. 28 – Anpassung der Vertragsbestimmungen
Art. 28
Anpassung der Vertragsbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2014
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Art. 28 Anpassung der Vertragsbestimmungen Auf Begehren einer Partei kann der Richter bei Erstreckung der Pacht die Vertragsbestimmungen den veränderten Verhältnissen anpassen. 2. Kapitel: Der landwirtschaftliche Pachtvertrag / 8. Abschnitt: Pachterstreckung durch den Richter
- SR-Nummer
- SR 221.213.2
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.10.1985
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht