Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Art. 61 – Referendum und Inkrafttreten
Art. 61
- 59 BRB vom 2. Juni 1986
- 60 V vom 11. Febr. 1987 (AS 1987 405)
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2014
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Art. 61 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 20. Oktober 1986 BRB vom 2. Juni 1986; Art. 36–46, 54 Absatz 1 viertes und fünftes Lemma und 59 Ziffer 4: 25. Februar 1987 V vom 11. Febr. 1987 (AS 1987 405) BRB vom
- SR-Nummer
- SR 221.213.2
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.10.1985
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht