Zugang zu den von der Informationsstelle gesammelten Daten haben ausschliesslich die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und die Schwarmkredit- Vermittlerinnen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.23
Im Einzelfall haben auch die von den Kantonen bezeichneten und unterstützten Institutionen der Schuldensanierung Zugang, sofern der Schuldner zustimmt.