Die übernehmende Gesellschaft muss das Kapital erhöhen, soweit es zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erforderlich ist.
Art. 33 – Kapitalerhöhung
Art. 33
Kapitalerhöhung
- 29 SR 220
- 30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 33 Kapitalerhöhung 1 Die übernehmende Gesellschaft muss das Kapital erhöhen, soweit es zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erforderlich ist. 2 Die Vorschriften des ORSR 220 über die Sacheinlage (Art. 634 OR) und über den maximalen Umf
- SR-Nummer
- SR 221.301
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht