Ein Revisionsunternehmen ist zur Prüfung nach dem AHVG77 ausreichend organisiert, wenn es:
über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer mit einer Zulassung nach Artikel 11m verfügt;
spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate von Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194778 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verfügt;
die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c OR unabhängig von seiner Rechtsform einhält.