Die Frist von sieben Jahren für die Rotation der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors (Art. 730a Abs. 2 OR) beginnt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom 16. Dezember 2005128 zu laufen. Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor darf nach dem Inkrafttreten höchstens noch sieben Jahresrechnungen prüfen.
Art. 51 – Rotationspflicht
Art. 51
Rotationspflicht
- 128 AS 2007 4791
- Gliederungspfad
- 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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- SR-Nummer
- SR 221.302.3
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.08.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht