Die Aufsichtsbehörde stellt ihr Personal privatrechtlich an.
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Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen findet Artikel 6a Absätze 1−4 BPG69 entsprechende Anwendung.70