Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergehen beziehungsweise erbracht wurden, richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 9 – Übergangsbestimmung
Art. 9
Übergangsbestimmung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2021
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 9 Übergangsbestimmung Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergehen beziehungsweise erbracht wurden, richten sich nach bisherigem Recht.
- SR-Nummer
- SR 221.411.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.03.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht