Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften, juristische Personen sowie Institute des öffentlichen Rechts dürfen als solche nicht als Mitglied der Leitungs- oder Verwaltungsorgane oder als Zeichnungsberechtigte in das Handelsregister eingetragen werden. Vorbehalten bleibt Artikel 98 KAG230 sowie die Eintragung von Liquidatorinnen, Liquidatoren, Revisorinnen, Revisoren, Konkursverwalterinnen, Konkursverwaltern oder Sachwalterinnen und Sachwaltern.
Art. 120 – Leitungs- oder Verwaltungsorgane
Art. 120
Leitungs- oder Verwaltungsorgane
- 230 SR 951.31
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 120 Leitungs- oder Verwaltungsorgane Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften, juristische Personen sowie Institute des öffentlichen Rechts dürfen als solche nicht als Mitglied der Leitungs- oder Verwaltungsorgane oder als Zeichnungsberechtigte in das Handelsregister eingetragen werden. Vorbeha
- SR-Nummer
- SR 221.411
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.10.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht