Werden die auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen herabgesetzt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Herabsetzung des Aktienkapitals sinngemäss.
Art. 59 – Herabsetzung der Einlagen
Art. 59
Herabsetzung der Einlagen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 59 Herabsetzung der Einlagen Werden die auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen herabgesetzt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Herabsetzung des Aktienkapitals sinngemäss. 3. Titel: Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung / 3. Kapitel: Aktiengesellschaft / 6
- SR-Nummer
- SR 221.411
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.10.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht