(Art. 964j Abs. 1 Ziff. 2 OR)
Bietet das Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an, die offensichtlich unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden, sind die Artikel 5–7 nicht anwendbar und untersteht es den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten.