Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
Dazu gehören insbesondere:
literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
Werke der Musik und andere akustische Werke;
Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
Werke der Baukunst;
Werke der angewandten Kunst;
fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
choreographische Werke und Pantomimen.
Als Werke gelten auch Computerprogramme.
Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.4
Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.