Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht:
seine Sendung weiterzusenden;
seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
seine Sendung auf Ton‑, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
seine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.