Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 73 Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 2 Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom IGE nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974SR 313.0 verfolgt und beurteilt. SR 313.0 5. Titel: Rechtsschutz / 2. Kapitel: Strafbestimmungen