Die Inhaber und Inhaberinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder die klageberechtigten Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen (Antragsteller und Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellen.
Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.
Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.