Das IGE bestätigt dem Anmelder oder der Anmelderin die Eintragung.
Art. 10 – Bestätigung
Art. 1017
Bestätigung
- 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4827).
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Das Topographienregister
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4827). Bestätigung Das IGE bestätigt dem Anmelder oder der Anmelderin die Eintragung. 3. Abschnitt: Das Topographienreg
- SR-Nummer
- SR 231.21
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.04.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht