Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
Art. 24 – Genehmigung des Reglements
Art. 24
Genehmigung des Reglements
- Gliederungspfad
- 1. Titel: Marken 2. Kapitel: Garantiemarke und Kollektivmarke
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 24 Genehmigung des Reglements Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. 1. Titel: Marken / 2. Kapitel: Garantiemarke und Kollektivmarke
- SR-Nummer
- SR 232.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.08.1992
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht