Wenn die Interessen einer Wirtschaftsbranche es erfordern, kann der Bundesrat vorschreiben, dass auf den Waren dieser Wirtschaftsbranche ein Produzentenkennzeichen anzubringen ist.
Art. 50a – Produzentenkennzeichen
Art. 50a65
Produzentenkennzeichen
- 65 Ursprünglich Art. 51.
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 50a Ursprünglich Art. 51. Ursprünglich Art. 51. Produzentenkennzeichen Wenn die Interessen einer Wirtschaftsbranche es erfordern, kann der Bundesrat vorschreiben, dass auf den Waren dieser Wirtschaftsbranche ein Produzentenkennzeichen anzubringen ist. 2. Titel: Herkunftsangaben und geografische
- SR-Nummer
- SR 232.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.08.1992
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht