Der Benutzer einer Herkunftsangabe muss beweisen, dass diese zutreffend ist.
Art. 51a – Beweislastumkehr
Art. 51a73
Beweislastumkehr
- 73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).
- Gliederungspfad
- 3. Titel: Rechtsschutz 1. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 51a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Beweislastumkehr Der Benutzer einer Herkunftsangabe muss beweisen, dass die
- SR-Nummer
- SR 232.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.08.1992
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht