Das IGE veröffentlicht auf Grund der Eintragungen im Register die in der Verordnung vorgesehenen Angaben sowie eine Reproduktion des hinterlegten Designs.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 25 Veröffentlichung 1 Das IGE veröffentlicht auf Grund der Eintragungen im Register die in der Verordnung vorgesehenen Angaben sowie eine Reproduktion des hinterlegten Designs. 2 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan. 2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung / 3. Abschnitt: Eintragung und Schut