Das Gericht kann die Einziehung undVerwertung oder Vernichtung17 der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.
Art. 36 – Einziehung im Zivilverfahren
Art. 36
Einziehung im Zivilverfahren
- 17 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 19741051).
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Rechtsschutz 3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 36 Einziehung im Zivilverfahren Das Gericht kann die Einziehung undVerwertung oder Vernichtung Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051). der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte un
- SR-Nummer
- SR 232.12
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.10.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht