Das Gericht kann selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände sowie der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.
Art. 44 – Einziehung im Strafverfahren
Art. 44
Einziehung im Strafverfahren
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Rechtsschutz 4. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 44 Einziehung im Strafverfahren Das Gericht kann selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände sowie der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen. 3. Kapitel: Rechtsschutz / 4.
- SR-Nummer
- SR 232.12
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.10.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht