Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titels dieses Gesetzes sinngemäss.
Art. 140m – Anwendbares Recht
Art. 140m
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 140m Soweit die Bestimmungen über die Zertifikate keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten, dritten und fünften Titels dieses Gesetzes sinngemäss. Siebenter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate / 1. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel / M. Anwend
- SR-Nummer
- SR 232.14
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.06.1954
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht