Das Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der die Erfindung im Inland gutgläubig während der folgenden Zeitabschnitte gewerbsmässig benützt oder dazu besondere Anstalten getroffen hat:
zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung einer Patentjahresgebühr (…111) und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 46a) oder ein Wiedereinsetzungsgesuch (Art. 47) eingereicht worden ist;
zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 Abs. 1) und dem Tag, an dem das Patentgesuch eingereicht worden ist.112
Dieses Mitbenützungsrecht richtet sich nach Artikel 35 Absatz 2.
Wer das Mitbenützungsrecht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beansprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederaufleben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
Im Streitfall entscheidet der Richter über den Bestand und den Umfang des Mitbenützungsrechtes sowie über die Höhe einer nach Absatz 3 zu bezahlenden Entschädigung.