Das IGE gibt für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus.160
Diese enthält die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zusammenfassung und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Registerangaben (Art. 60 Abs. 1bis).
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 1 Das IGE gibt für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus. Fassung ge