Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem IGE in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.
Art. 70a – Mitteilung von Urteilen
Art. 70a169
- 169 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 70a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem IGE in vollständiger Ausfertigung
- SR-Nummer
- SR 232.14
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.06.1954
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht