Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 112a – Kleinsendung
Art. 112a244
Kleinsendung
- 244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 112a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376). Eingefügt durch Ziff. I de
- SR-Nummer
- SR 232.141
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.10.1977
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht